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Stipendien


Häufige Fragen zum Thema Stipendium 

Um Anspruch auf Stipendien und Darlehen zu haben, musst du deinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Unterstützt werden können Erst- und Zweitausbildungen sowie Weiterbildungen und Sprachaufenthalte im Sprachgebiet (mind. 1 Monat). Die vom Staat gewährten Studiendarlehen sind zinsfrei. Sie müssen in der Regel innerhalb von 6 Jahren zurückbezahlt werden.

Ausführlich Informationen zu den Unterstützungsmöglichkeiten gibt direkt bei der Stipendienstelle:

Stipendienstelle
Austrasse 79
9490 Vaduz
Tel +423 236 67 78
Stipendienstelle@llv.li

Wer hat Anspruch auf Stipendien und Darlehen?

Um eine Ausbildungsbeihilfe zu bekommen, musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Dein (Haupt-)Wohnsitz befindet sich in Liechtenstein
  • Du eignest dich für die Ausbildung, für die du eine Unterstützung benötigst
  • Du beziehst keine IV-Rente wegen vollständiger Erwerbsunfähigkeit
  • Du hältst dich an die nach dem Studienreglement der Ausbildungsstätte festgelegte Ausbildungsdauer
  • Wenn du ausbildungsbedingt eine Zweitwohnung benötigst und Unterstützung für Unterkunfts- und Verpflegungkosten beantragen möchtest, muss sich deine Ausbildungsstätte ausserhalb des eingerahmten Gebietes befinden:

Achtung: Der Anspruch auf Ausbildungshilfe ist nicht nur abhängig vom Wohnsitz, sondern auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. So muss die Ausbildung selbst finanziert werden, wenn genügend Mittel der Eltern vorhanden sind. Wie gross die zumutbaren Eigenleistungen der Antrag stellenden Person und der Eltern sind, klärt die Stipendienstelle auf der Grundlage von Steuerdaten ab.

Welche Ausbildungen werden unterstützt?

  • Erstausbildungen: Die Ausbildung bis zum Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums, zum Beispiel:
    • Berufslehre
    • Berufslehre – Berufsmittelschule – Fachhochschule – Universität
    • Gymnasium (Oberstufe) – Universität
  • Zweitausbildung: Wenn du nach einer abgeschlossenen Erstausbildung einen zweiten Abschluss machen willst, der auch als Erstausbildung hätte erreicht werden können, zum Beispiel:
    • Drogistinnenschule nach käufmännischer Berufslehre
    • Mathemathik-Studium nach Germanistik-Studium
  • Weiterbildungen, die der beruflichen Ergänzung, Erweiterung, Spezialisierung und der beruflichen Neuorientierung dienen wie zum Beispiel:
    • Buchhaltungskurs für GärtnerInnen
    • Computerkurse
    • Sprachkurse im Sprachgebiet von mindestens einem Monat
  • Praktika und Internatsaufenthalte an Sekundarstufen werden nur unter bestimmten Bedingungen unterstützt.

Wichtig: Die Voraussetzung für die Unterstützung ist bei allen Ausbildungen die Anerkennung der Ausbildungsstätte bzw. -abschlusses durch das Land Liechtenstein.

Was wird NICHT unterstützt?

  • Ausbildungen an öffentlichen und privaten Primarschulen und Sekundarschulen bis zur erfüllten Schulpflicht
  • Sport- oder Musikstunden
  • Privatunterricht
  • Nachhilfeunterricht

Wie hoch ist die Unterstützung?

Die Höhe der Ausbildungshilfe hängt nicht nur davon ab, was du machst, es wird auch überprüft, ob das Geld wirklich benötigt wird:

  • Anerkennbare Kosten
    Anerkannt werden glaubhaft dargestellte oder belegte Kosten bis zu einem bestimmten Maximalbetrag. Wie viel anerkannt wird, ist u.a. abhängig von:
    • der Art der Ausbildung (z.B. Vollzeit- oder Teilzeitausbildung)
    • Dauer der Ausbildung
    • Art und Höhe der Kosten
  • Zumutbare Eigenleistungen
    Diese hängen ab von:
    • den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
    • der Familiensituation (Anzahl nicht erwerbstätiger Geschwister, Anzahl und Alter der eigenen Kinder usw.)

Bis zum 25. Lebensjahr werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern in die Berechnung der Eigenleistungen mit einbezogen. Ab dem 33. Lebensjahr gibt es grundsätzlich keine Stipendien mehr.

War die antragstellende Person ab dem 18. Lebensjahr während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig, bleibt die elterliche Eigenleistung unberücksichtigt.

  • Unterstützung durch Dritte
    Als Drittunterstützung gelten insbesondere Beiträge durch Arbeitgebende, Privatpersonen und Institutionen im In- und Ausland.

Berechnungsschema

Ausbildungshilfe = Anerkennbare Kosten, abzüglich zumutbare Eigenleistungen und Unterstützung durch Dritte.

Anerkennbare Kosten 

  • Schulgeld
  • Unterkunftskosten
  • Verpflegungskosten
  • Lehrmittelkosten
  • Fahrtkosten
  • Basiskosten

Die Ausbildungshilfe wird als Stipendium (60% – 40%) und Darlehen (40% – 60%), abhängig von den zumutbaren Eigenleistungen, ausbezahlt.

Wie wird der Anspruch geltend gemacht?

  • Ein Antragsformular kann jederzeit eingereicht werden.
  • Trifft ein Antrag später als ein Jahr nach Beginn der Ausbildung bei der Stipendienstelle ein, kann dieser wegen verspäteter Einreichung nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular ist unbedingt erforderlich, um den Antrag fach- und fristgerecht bearbeiten zu können. Unvollständig ausgefüllte Unterlagen werden nicht bearbeitet.
  • Die im Antragsformular verlangten Belege und Bestätigungen müssen beigelegt werden. Andernfalls wird das Gesuch nicht bearbeitet.
  • Eine zugesprochene Ausbildungshilfe kann nur nach Vorlage eines Schulvertrages, einer Einschreibebestätigung oder eines anderen gleichwertigen Beleges ausbezahlt werden.

Wichtig: Ein Antrag bezieht sich auf maximal ein Ausbildungsjahr. Bei längeren Ausbildungen muss für jedes weitere Jahr ein neuer Antrag gestellt werden. Dauert die Ausbildung weniger als ein Jahr, ist das Gesuch für die gesamte Ausbildung zu stellen; die Unterstützung wird dann für den gesamten Zeitraum berechnet und ausbezahlt.

Wie sind die Darlehen zurückzuzahlen?

  • Darlehen werden zinsfrei gewährt.
  • Das Studiendarlehen ist in der Regel innerhalb von 6 Jahren zurückzuzahlen.
  • Die erste Rate der ausgerichteten Darlehen hat in der Regel in 6 aufeinander folgenden jährlichen Raten gleicher Höhe zu erfolgen. Ein allfälliger Restbetrag ist mit der letzten Rate zurückzuzahlen.
  • Eine Jahresrate muss mindestens CHF 1’200.- betragen. Somit verkürzt sich bei kleineren Darlehen die Rückzahlungsfrist auf weniger als sechs Jahre.
  • Auf schriftlichen Antrag kann die Rückzahlung auf sieben oder acht Jahre erstreckt werden, sofern sich bei einer Rückzahlung innert sechs Jahren eine Jahresrate von mehr als CHF 9’600.- ergeben würde.




Zuletzt aktualisiert: 11/2024
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